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Kontrollratsdirektive Nr. 38 (12. Oktober 1946)

Die Kontrollratsdirektive 38 regelt im Oktober 1946 die konkrete Ausgestaltung der im Potsdamer Abkommen geforderten Entnazifizierung Deutschlands. Die Hauptverantwortung dafür wird den Zonenbefehlshabern übertragen. Sogenannte Spruchkammern sollen das Verhalten aller volljährigen Deutschen im „Dritten Reich“ durchleuchten und sie anschließend in eine von fünf Gruppen einordnen, die von Hauptschuldigen über Belastete, Minderbelastete und Mitläufer zu Entlasteten reichen. Die Direktive versucht, so genau wie möglich zu definieren, wer aufgrund welchen Verhaltens welcher Gruppe zuzuordnen ist und welche Sühnemaßnahmen sich daraus ergeben. Sie können von der Todesstrafe oder langen Haftstrafen für die Hauptschuldigen über Vermögenseinziehungen und Berufsverbote bis hin zu Gehaltskürzungen, Reisebeschränkungen oder Meldeauflagen reichen.

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Kontrollratsdirektive Nr. 38: Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen


Der Kontrollrat erläßt folgende Direktive:

Abschnitt I

1. Zweck.
Der Zweck dieser Direktive ist es, für ganz Deutschland gemeinsame Richtlinien zu schaffen betreffend:
(a) die Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten, Militaristen und Industriellen, welche das nationalsozialistische Regime gefördert und gestützt haben;
(b) die vollständige und endgültige Vernichtung des Nationalsozialismus und des Militarismus durch Gefangensetzung oder Tätigkeitsbeschränkung von bedeutenden Teilnehmern oder Anhängern dieser Lehren;
(c) die Internierung von Deutschen, welche, ohne bestimmter Verbrechen schuldig zu sein, als für die Ziele der Alliierten gefährlich zu betrachten sind, sowie die Kontrolle und Überwachung von Deutschen, die möglicherweise gefährlich werden können.

2. Verweisungen:
(a) Potsdamer Abkommen, Art. III, § 3 (I) a;
(b) Potsdamer Abkommen, Art. III, § 3 (III);
(c) Potsdamer Abkommen, Art. 111, §5;
(d) Direktive Nr. 24 des Kontrollrats;
(e) Kontrollratsgesetz Nr. 10, Art. II. § 3 und Art. III, § 1 und 2.

3. Das Problem und die allgemeinen Grundsätze.
Zwecks Durchführung der in Potsdam aufgestellten Grundsätze wird es für notwendig erachtet, Kriegsverbrecher und Personen, die möglicherweise gefährlich werden können, in fünf Hauptgruppen einzuteilen und einer jeden Gruppe angemessene Strafen und Sühnemaßnahmen festzusetzen. Wir sind der Ansicht, daß die Gruppeneinteilung und die Art der Strafen und der Sühnemaßnahmen in einem Übereinkommen einheitlich festgesetzt werden müssen, ohne aber dabei das freie Ermessen, das den Zonenbefehlshabern durch das Kontrollratsgesetz Nr. 10 eingeräumt wurde, einzuschränken.

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