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Zweite Durchführungsverordnung über die Hitler-Jugend („Jugenddienstverordnung”) (25. März 1939)

Das Gesetz über die Hitler-Jugend (HJ) von 1936 wurde durch die „Zweite Durchführungsverordnung“, die sogenannte „Jugenddienstverordnung“, vom 25. März 1939 verschärft. Ab sofort wurde der Eintritt in die Hitler-Jugend unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung zur Pflicht aller Deutschen im Alter von 10 bis 18 Jahren. Die Verordnung legte ebenfalls fest, wer entsprechend des nationalsozialistischen Ausleseprinzips nicht in der Hitler-Jugend erwünscht war. Die zunehmende zwangsweise Vereinnahmung der Jugend durch die HJ entzog gleichzeitig den Eltern die Kontrolle über deren Erziehung, welche nun ebenfalls für die Ziele der Nationalsozialisten instrumentalisiert wurde.

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Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitler-Jugend (Jugend-Dienstverordnung) vom 25. März 1939


Aufgrund des § 1 des Gesetzes über die Hitler-Jugend vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. 1, S. 993) bestimme ich:

§ 1: Dauer der Dienstpflicht
(1) Der Dienst in der Hitler-Jugend ist Ehrendienst am Deutschen Volke.
(2) Alle Jugendlichen vom 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind verpflichtet, in der Hitler-Jugend Dienst zu tun, und zwar:
1. die Jungen im Alter von 10-14 Jahren im „Deutschen Jungvolk“ (DJ),
2. die Jungen im Alter von 14-18 Jahren in der „Hitler-Jugend“ (HJ),
3. die Mädchen im Alter von 10-14 Jahren im „Jungmädelbund“ (JM),
4. die Mädchen im Alter von 14-18 Jahren im „Bund Deutscher Mädel“ (BDM).
(3) Schüler und Schülerinnen der Grundschule, die das 10. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden bis zum Verlassen der Grundschulklassen vom Dienst in der Hitler-Jugend zurückgestellt.
(4) Schüler und Schülerinnen der Volksschule, die das 10. Lebensjahr bereits vollendet haben, bleiben bis zu ihrer Schulentlassung Angehörige des Deutschen Jungvolks oder des Jungmädelbundes.

§ 2: Erziehungsgewalt
Alle Jungen und Mädchen der Hitler-Jugend unterstehen einer öffentlich-rechtlichen Erziehungsgewalt nach Maßgabe der Bestimmungen, die der Führer und Reichskanzler erläßt.

§ 3: Unwürdigkeit
(1) Der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend unwürdig und damit von der Gemeinschaft der Hitler-Jugend ausgeschlossen sind Jugendliche, die
1. ehrenrührige Handlungen begehen,
2. wegen ehrenrühriger Handlungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus der Hitler-Jugend ausgeschlossen worden sind,
3. durch ihr sittliches Verhalten in der Hitler-Jugend oder in der Allgemeinheit Anstoß erregen und dadurch die Hitler-Jugend schädigen.

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§ 4: Untauglichkeit
(1) Jugendliche, die nach dem Gutachten einer HJ-Gesundheitsstelle oder eines von der Hitler-Jugend beauftragten Arztes für den Dienst in der Hitler-Jugend untauglich oder bedingt tauglich befunden worden sind, müssen entsprechend dem ärztlichen Gutachten ganz oder teilweise von dem Dienst in der Hitler-Jugend befreit werden.

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§ 5: Zurückstellung und Befreiung
(1) Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder des zuständigen HJ-Führers können Jugendliche jeweils bis zur Dauer eines Jahres vom Dienst in der Hitler-Jugend befreit oder zurückgestellt werden, wenn sie
1. in ihrer körperlichen Entwicklung erheblich zurückgeblieben sind oder
2. nach dem Urteil des Schulleiters ohne die Befreiung die Anforderungen der Schule nicht erfüllen können.

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