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Abkommen zwischen der DDR und Vietnam über die Einreise von ausländischen Vertragsarbeitern (11. April 1980)

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Artikel 7

(1) Die Beschäftigung der vietnamesischen Werktätigen in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt in der Regel in Gruppen von mindestens 50 Personen.

(2) In den Betrieben werden geeignete vietnamesische Werktätige als Gruppenleiter eingesetzt, die vom Bevollmächtigten des vietnamesischen Abkommenspartners ernannt werden. Die Gruppenleiter unterstehen dem Bevollmächtigten des vietnamesischen Abkommenspartners und des Leiters des Betriebes. Für sie gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen wie für die anderen vietnamesischen Werktätigen. Die Gruppenleiter haben insbesondere die Aufgabe, zur engen Zusammenarbeit zwischen der Gruppe der vietnamesischen Werktätigen und dem Betriebsleiter beizutragen, Einfluß auf die Erfüllung der Arbeitsaufgaben und die Einhaltung der Arbeitsdisziplin zu nehmen und die politische und kulturelle Arbeit in der Gruppe der vietnamesischen Werktätigen zu organisieren. [ . . . ]

Artikel 8

(1) Die Unterbringung der vietnamesischen Werktätigen erfolgt in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften, deren Ausstattung dem Niveau von Arbeiterwohnheimen für Werktätige der Deutschen Demokratischen Republik entspricht. [ . . . ]



Quelle: „Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung vietnamesischer Werktätiger in Betrieben der DDR“, in Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Ausländer, Hg., Die ausländischen Vertragsarbeiter in der ehemaligen DDR. Darstellung und Dokumentation. Berlin, 1996, S. 83ff.

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