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Abkommen zwischen der DDR und Vietnam über die Einreise von ausländischen Vertragsarbeitern (11. April 1980)

Da die ostdeutsche ebenso wie auch die westdeutsche Wirtschaft mehr Arbeitskräfte brauchte, unterzeichnete die Regierung der DDR ein Abkommen mit der Sozialistischen Republik Vietnam, das die Einreise von Vertragsarbeitern vorsah. Die DDR-Regierung verkaufte das Abkommen allerdings als Hilfe für die vietnamesischen Arbeiter, die durch die Arbeit in ostdeutschen Betrieben fortgebildet wurden, um den eigenen Arbeitskräftemangel herunterzuspielen.

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Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung vietnamesischer Werktätiger in Betrieben der DDR


Geleitet vom Wunsch zur Vertiefung der brüderlichen Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten und auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses an der zeitweiligen Beschäftigung und Qualifizierung vietnamesischer Werktätiger in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik haben die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam dieses Abkommen geschlossen und folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik gewährleistet vietnamesischen Facharbeitern, Fach- und Hochschulkadern (nachfolgend vietnamesische Werktätige genannt), die von der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam entsandt werden, für die Dauer von jeweils vier Jahren die Aufnahme einer Beschäftigung in Betrieben und Einrichtungen (nachfolgend Betriebe genannt) der Deutschen Demokratischen Republik.

Die Beschäftigung ist verbunden mit der Aneignung und Erweiterung praktischer Berufserfahrungen im Prozeß der produktiven Tätigkeit sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen der betrieblichen Erwachsenenqualifizierung.

(2) Die Anzahl der in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik zum Einsatz kommenden vietnamesischen Werktätigen, die Einsatzbereiche und die vorgesehenen Tätigkeiten der Werktätigen werden in Jahresprotokollen vereinbart.

(3) Bei der Vereinbarung der Tätigkeiten in den Jahresprotokollen wird im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt, daß die vietnamesischen Werktätigen auf verschiedenen Gebieten des betrieblichen Arbeitsprozesses ihre Kenntnisse vertiefen und ihre berufliche Qualifikation vervollkommnen können.

Artikel 2

(1) Für die Beschäftigung in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik werden vietnamesische Werktätige ausgewählt, die im Anschluß an ihre Ausbildung in der Deutschen Demokratischen Republik bleiben oder unmittelbar aus der Sozialistischen Republik Vietnam anreisen.

Das Alter der Werktätigen bei Aufnahme der Beschäftigung beträgt bei Facharbeitern 13 bis 35 Jahre und bei Fach- und Hochschulkadern bis zu 40 Jahre. [ . . . ]

(3) Der Aufenthalt der vietnamesischen Werktätigen in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt ohne Familienangehörige. In Ausnahmefällen können beide Ehepartner auf der Grundlage des Abkommens beschäftigt werden. [ . . . ]

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