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Versailler Vertrag, Art. 159-163: Stärke und Einteilung des deutschen Heeres (28. Juni 1919)


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Kapitel I.
Stärke und Einteilung des deutschen Heeres.



Artikel 159.

Die deutschen Streitkräfte werden gemäß nachstehenden Bedingungen demobilgemacht und herabgesetzt.

Artikel 160.

1. Spätestens am 31. März 1920 darf das deutsche Heer nicht mehr als sieben Infanterie- und drei Kavallerie-Divisionen umfassen.
Von diesem Zeitpunkt ab darf die gesamte Iststärke des Heeres der sämtlichen deutschen Einzelstaaten nicht mehr als einhunderttausend Mann, einschließlich der Offiziere und der Depots, betragen. Das Heer ist nur für die Erhaltung der Ordnung innerhalb des deutschen Gebietes und zur Grenzpolizei bestimmt.
Die Gesamtstärke der Offiziere, einschließlich der Stäbe, ohne Rücksicht auf deren Zusammensetzung, darf die Zahl viertausend nicht übersteigen.

2. Die Divisionen und die Stäbe der Generalkommandos sind nach der diesem Abschnitt angefügten Übersicht zu bilden.
Die Zahl und Stärke der Einheiten an Infanterie, Artillerie, Pionieren, technischen Dienstzweigen und Truppen, welche die erwähnte Übersicht vorsieht, bedeuten Höchststärken, die nicht überschritten werden dürfen.
Folgende Einheiten dürfen ein eigenes Depot besitzen:
das Infanterie-Regiment,
das Kavallerie-Regiment,
das Feldartillerie-Regiment,
das Pionier-Bataillon.

3. Die Divisionen dürfen nur unter zwei Generalkommandos zusammengefaßt werden. Die Unterhaltung oder Bildung anderswie zusammengefaßter Formationen oder anderer Kommandobehörden oder Behörden für Kriegsvorbereitung ist verboten.
Der deutsche Generalstab und alle ähnlichen Formationen werden aufgelöst und dürfen unter keiner Gestalt neu gebildet werden.
An Offizieren und ihnen Gleichgestellten dürfen die Kriegsministerien der deutschen Einzelstaaten und die ihnen angegliederten Behörden nicht mehr als dreihundert zählen, die auf die Höchststärke von viertausend nach Nummer 1, Absatz 3 dieses Artikels anzurechnen sind.

Artikel 161.

Alle Gattungen des Zivilpersonals der Verwaltungsbehörden des Heeres, das nicht in den durch die gegenwärtigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststärken enthalten ist, werden auf ein Zehntel der durch den Heereshaushalt für 1913 festgesetzten Stärke herabgesetzt.

Artikel 162.

Die Zahl der im Zollwächterdienst, im Forst- und Küstenschutz verwendeten Angestellten und Beamten der deutschen Staaten darf nicht die der im Jahre 1913 diesen Dienst versehenden Angestellten und Beamten übersteigen.
Die Zahl der Gendarmen sowie der Angestellten und Beamten der Polizeiverwaltungen für einzelne Bezirke oder Gemeinden darf nur im Verhältnis der seit 1913 in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden eingetretenen Bevölkerungszunahme vermehrt werden.
Diese Angestellten und Beamten dürfen nicht zu militärischen Übungen zusammengezogen werden.

Artikel 163.

Die im Artikel 160 vorgeschriebene Herabsetzung der Streitkräfte Deutschlands kann schrittweise in der folgenden Art durchgeführt werden.
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist die gesamte Iststärke auf zweihunderttausend Mann zurückzuführen; die Zahl der Einheiten darf das Doppelte der im Artikel 160 vorgesehenen Zahl nicht überschreiten.
Nach Ablauf dieser Frist und am Schlusse jedes folgenden Vierteljahrs setzt ein Ausschuß von Heeressachverständigen der alliierten und assoziierten Hauptmächte die für das nächste Vierteljahr durchzuführenden Herabsetzungen fest, und zwar in der Weise, das spätestens am 31. März 1920 die gesamte Iststärke der deutschen Streitkräfte die im Artikel 160 vorgesehene Höchstziffer von einhunderttausend Mann nicht überschreitet. Bei dieser schrittweisen Herabsetzung bleibt das Verhältnis zwischen Mannschaften und Offizieren und ferner das Verhältnis zwischen den verschiedenen Einheiten, so wie es in dem bezeichneten Artikel vorgesehen ist, gewahrt.



Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140, S. 919-23.

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