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Solidarpakt I (16. März 1993)

Im März 1993 einigen sich Vertreter der Bundesregierung, der Parteien und die Ministerpräsidenten der Länder auf den so genannten Solidarpakt I, der 1995 in Kraft tritt und bis 2004 gilt. Er löst den Fonds Deutsche Einheit ab. Verschiedene Sondermittel des Bundes werden bereitgestellt, um die wirtschaftliche Entwicklung der neuen Bundesländer zu stärken. Zu diesen Maßnahmen gehören die Einführung eines Solidarzuschlages sowie eine Neufassung des Länderfinanzausgleichs. Allerdings war das Echo der deutschen Presse darauf kritisch. Der Solidarpakt II, der 2001 ausgehandelt wird, tritt 2005 in Kraft und läuft bis 2019.

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Die Vereinbarung über den Solidarpakt

Im Verhuf einer Klausurtagung, zu der Bundeskanzler Kohl sowie die Partei- und Fraktionsvorsitzenden und die Ministerpräsidenten der Bundesländer vom 11. bis 13. März im Bonner Kanzleramt zusammenkamen, wurde eine grundsätzliche Einigung über den Umfang und die Details des Solidarpakts als Maßnahmenprogramm zur Finanzierung der Folgen der deutschen Einheit erreicht. Vereinbart wurden die Erhebung eines Solidaritätszuschlags in Höhe von 7,5 Prozent auf die Lohn- und Einkommensteuer ab dem 1. Januar 1995 – dies soll dem Bund Mehreinnahmen in Höhe von 28 Milliarden Mark erbringen –, die Erhöhung der privaten Vermögenssteuer bei gleichzeitiger Anhebung der Freibeträge sowie der Verzicht auf ursprünglich vorgesehene Kürzungen von sozialen Regelleistungen und auf eine Reduzierung der Mittel für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in Ostdeutschland. Die Punkte waren in der jetzt beschlossenen oder in einer als Diskussionsgrundlage in die Verhandlungen eingebrachten Form in dem »Föderalen Konsolidierungsprogramm« enthalten, das die Bundesregierung im März verabschiedete und das Einsparungen von 18 Milliarden Mark vorsah. Die Sozialdemokraten konnten sich bei den jetzigen Verhandlungen mit ihrer Forderung nach Einführung einer Arbeitsmarktabgabe nicht durchsetzen. Der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg werden zusätzlich zwei Milliarden Mark zur Verfügung gestellt, um sie in die Lage zu versetzen, einen im Februar erlassenen Bewilligungsstopp für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (ABM) wieder aufzuheben; mit diesen Mitteln können in den neuen Bundesländern 225000 und in den alten Ländern 20000 ABM-Stellen finanziert werden. Die neuen Bundesländer werden ab 1995 als gleichwertige Mitglieder in den föderalen Finanzverbund eingegliedert. Vertreter aller Parteien äußerten sich positiv über den erreichten Kompromiß, und in den Reihen der ostdeutschen Ministerpräsidenten wurde Befriedigung über die Neufassung des Länderfinanzausgleichs geäußert, der die Aufbauarbeit erleichtere, während Regierungschefs aus den alten Ländern die Ansicht vertraten, die erreichte Regelung sei tragbar, die finanzielle Einheit Deutschlands sei ab 1995 auf eine sichere Grundlage gestellt worden, und die Bürger müßten nicht länger mit der Ungewißheit über die kommenden finanziellen Zusatzbelastungen leben.

Vorgesehen ist, daß die Bundesländer ab 1995 44 statt bisher 37 Prozent des Umsatzsteueraufkommens erhalten; dadurch werden sie pro Jahr rund 55,8 Milliarden Mark an Finanzausgleichstransfers und zusätzlich 2,8 Milliarden Mark an Leistungen zur Tilgung von Altschulden im Bereich des DDR-Wohnungsbaus sowie – von seitens der Kreditanstalt für Wiederaufbau – rund eine Milliarde Mark an Zinsverbilligungen für die Aufstockung des Programms zur Wohnungsmodernisierung bekommen. Der Bund verzichtete auf einen Anteil der Umsatzsteuer jedoch nur unter der Voraussetzung, daß ihm die Einsparung weiterer Ausgaben in Höhe von 4,35 Milliarden Mark gelingt, die ursprünglich durch die pauschale Kürzung von Sozialleistungen verfügbar gemacht werden sollten.

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