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Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1949/ Revisionen 1956)

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurde vom Parlamentarischen Rat am 8. Mai 1949 beschlossen und in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 angenommen durch die Volksvertretungen von mehr als zwei Dritteln der beteiligten deutschen Länder. Es umfasste über 140 Artikel, von denen die meisten den operativen Rahmen des politischen Systems sowie die Rechte und Pflichten einzelner Organe absteckten. Angesichts der Erfahrungen der Vergangenheit wurde diesen Artikeln bewusst ein Katalog mit Grundrechtsgarantien vorangestellt. Auch der Text von Artikel 20 ist in diesem Zusammenhang interessant. Da man aber die Realisierung der nationalen Einheit offen halten wollte, wurde für die „Übergangszeit“ lediglich ein „Grundgesetz“ (GG) geschaffen, das eines Tages durch eine gesamtdeutsche Verfassung ersetzt werden sollte. Sein Zweck, wie er in der Präambel festgehalten ist, sollte sein, „dem Staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben“. In dieser Formulierung drückt sich die Hoffnung aus, das Grundgesetz eines Tages durch eine gesamtdeutsche Verfassung ersetzen zu können. Am 3. Oktober 1990, mehr als vierzig Jahre nachdem das Grundgesetz verabschiedet wurde, fand Deutschland schließlich zur Wiedervereinigung und das Grundgesetz wurde zur Verfassung des gesamten Landes.

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Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.

Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.

Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.


I. Die Grundrechte

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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