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Zusammenfassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (Pressemitteilung, 2004)

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7. Unionsbürger

• Zur Verwirklichung der Freizügigkeit in der Europäischen Union wird die Aufenthaltserlaubnis für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger abgeschafft. Zukünftig besteht nur noch – wie für Deutsche – eine Meldepflicht bei den Meldebehörden. Unionsbürger erhalten eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrechts (§ 5 FreizügG/EU).


8. Europäische Harmonisierung

• Die EU-Richtlinien zur Gewährung von vorübergehenden Schutz und zur Anerkennung von Rückführungsentscheidungen anderer Mitgliedsstaaten und die Richtlinie zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens werden umgesetzt.


9. Asylverfahren

• Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Inhabern des sog. „kleinen Asyls“ wird der von Asylberechtigten angeglichen (§ 25 AufenthG). Beide Gruppen erhalten zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel, der nach drei Jahren zu einer Verfestigung führen kann, wenn die Voraussetzungen weiterhin bestehen. Inhaber des sog. „kleinen Asyls“ erhalten – wie bislang nur die Asylberechtigten – ungehinderten Arbeitsmarktzugang.

• Vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Asylberechtigte und Inhaber des sog. „kleinen Asyls“ wird überprüft, ob sich die Verhältnisse im Herkunftsland geändert haben (§ 26 Abs. 3 AufenthG).

• Die Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider und das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten werden abgeschafft. Dies führt zur Beschleunigung der Verfahren und zu einer Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis.

• Antragsteller, die zwar bei den Grenzbehörden oder bei Ausländerbehörden ein Asylgesuch stellen, danach aber untertauchen und keinen förmlichen Asylantrag stellen und damit den Beginn ihres Asylverfahrens verzögern, werden künftig in das Asylfolgeverfahren verwiesen (§ 23 Abs. 2 AsylVfG).

• Sog. „kleines Asyl“ ist künftig regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Ausländer ohne Verfolgungshintergrund aus seinem Herkunftsland ausreist und erst durch selbst geschaffene (subjektive) Nachfluchtgründe eine Verfolgung im Herkunftsland auslöst (§ 28 Abs. 2 AsylVfG).

• Für unerlaubt eingereiste Ausländer, die keinen Asylantrag stellen und unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise nicht in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt (§ 15a AufenthG).

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