GHDI logo

Das (Steuer- und) Urbarialpatent Kaiser Josephs II. (1789)

Seite 2 von 3    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


Bei Berechnung der Urbarialschuldigkeiten ist nach Verschiedenheit der Grundgattungen, aus welchen der Besitz eines Unterthans besteht, das nämliche Verhältniß zu beobachten, welches bei Bestimmung der landesfürstlichen Grundsteuer [ . . . ] vorgeschrieben worden, nach welchem [ . . . ] also der höchste Maßstab für die Urbarialschuldigkeiten von Aeckern und Weingärten auf 15 fl. 25 kr., von Wiesen, Gärten und Teichen auf 26 fl. 2 ¾ fr., von Hutweiden und von Waldungen auf 30 fl. 50 kr., endlich von Seen und Flüssen auf 15 fl. 25 kr. vom Hundert festgesetzt, und dadurch im Ganzen der nie zu übersteigende Hauptdurchschnitt von 17 fl. 46 2/3 kr. erreicht wird.

Es versteht sich jedoch, daß, wo der Unterthan schon gegenwärtig weniger zu leisten hat, derselbe auch künftig bei der geringeren Schuldigkeit zu verbleiben haben wird.

11. Nach diesen Grundsätzen ist also künftig bloß das Geld der einzige unabänderliche Maßstab zur Bestimmung aller Urbarialschuldigkeiten; und kann die Obrigkeit der allgemeinen Regel nach von dem Unterthan weiter nichts als Geld fordern. Aber es steht beiden Theilen frey, diese Geldbestimmung nach einem freywillig unter sich getroffenen Einverständnisse in Naturalgiebigkeiten oder Frohnen oder Lohnarbeiten umzugestalten; nur muß dieses Einverständnis wenigstens jedesmal auf 3 Jahre festgesetzt, und von dem Kreisamte bestättiget werden.

In dem Falle, wo über den Werth der bisherigen Frohnen (Roboten), Naturalarbeiten oder Naturalgiebigkeiten zwischen Herrn und Unterthanen nicht abgekommen werden könnte, hat das Kreisamt unter Anleitung der [ . . . ] Steuerregulierungs-Oberkommission die Schätzung der Frohnen (Roboten) und Naturalarbeiten, nach dem Beispiele des in dem Kreise und in der nämlichen Lage befindlichen Staatsguts, wo die Frohnen bereits in eine billige, verhältnißmässige Geldentrichtung verwandelt sind, die Naturalgiebigkeiten aber nach dem Lokalpreise zu bestimmen.

[ . . . ]

Ist ein Unterthan in der lage, nachzuweisen, daß seine bisherigen Schuldigkeiten den Wertanschlag von 17 fl. 46 2/3 kr. vom Hundert übersteigen, so sind dieselben von den Kreisämtern unter Leitung der Steuerregulierungs-Oberkommissionen auf diesen Höchstbetrag herabzusetzen, und wird den Unterthanen zur Einbringung der bezüglichen Reklamationen und Nachweise eine unüberschreitbare Frist von 2 Jahren eingeräumt.

12. Tritt ein Fall zur Herabsetzung der bisherigen Schuldigkeiten ein, und ist der Unterthan verschiedenen Grundvögten und Zehendherren zu Sonderprästationen verpflichtet, so muß sich jeder eine aliquote Minderung derselben gefallen lassen.

13. Die Vorschrift des 10ten [Paragrafen] bezieht sich lediglich auf die sogennanten Rustikalgründe, welche von jeher dem Landvolke zur sogenannten Anstiftung und seinem Unterhalte dienten, und vermög der erlassenen Patente zum obrigkeitlichen Genusse, unter Strafe, nicht mehr eingezogen werden durften; auch macht es bei diesen keinen Unterschied, ob dieselben käuflich und erbrechtlich, oder uneingekauft besessen werden. Bei Dominikalgründen aber wird in das Einverständnis zwischen den Grundherrn und ihren Bächtern oder Emphyteuten keine Einsicht genommen.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite